Massenentlassung: Tipps zu Aufhebungsvertrag und Co.
Berlin (dpa/tmn) - Bei Eon droht ein massiver Stellenabbau. Weltweit bis zu 11 000 Arbeitsplätze stehen auf der Kippe. Viele Mitarbeiter des Energiekonzerns sind verunsichert. Wie sollen Arbeitnehmer sich bei einem massiven Stellenabbau in ihrem Unternehmen verhalten?
Berlin (dpa/tmn) - Bei Eon droht ein massiver Stellenabbau. Weltweit bis zu 11 000 Arbeitsplätze stehen auf der Kippe. Viele Mitarbeiter des Energiekonzerns sind verunsichert. Wie sollen Arbeitnehmer sich bei einem massiven Stellenabbau in ihrem Unternehmen verhalten?
Eon erwägt den Abbau von bis zu 11 000 Stellen weltweit. Das gab Eon-Chef Johannes Teyssen am Mittwoch (10. August) bekannt. Eon hat weltweit rund 85 000 Mitarbeiter - damit steht in Deutschlands größtem Energiekonzern mehr als jeder zehnte Arbeitsplatz auf der Kippe. Vor allem die Verwaltung soll von den Plänen betroffen sein.
Baut ein Unternehmen Stellen ab, sollten Arbeitnehmer nicht vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Auch wenn es schwerfällt: „Arbeitnehmer sollten grundsätzlich die Nerven bewahren und nichts ohne Rechtsbeistand unterschreiben“, rät Prof. Jens Schubert, Leiter der Rechtsabteilung bei Verdi. Er empfiehlt, sich lieber beim Betriebsrat über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.
Aufhebungsverträge erschienen vielen wegen der Abfindungen auf den ersten Blick attraktiv, sagt Schubert. „Es müssen aber zwei Dinge bedacht werden. Zum einen ist die Abfindung nicht mehr steuerfrei. Zum anderen ist der Arbeitnehmer dann häufig bei seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst gesperrt.“ Dadurch sind viele vermeintlich attraktive Angebote auf den zweiten Blick nicht mehr ideal. „Das sollte man wirklich nur machen, wenn man den nächsten Job schon in Aussicht hat“, rät Schubert.
Erste Anlaufstelle für betroffene Arbeitnehmer ist der Betriebsrat, wenn es um Informationen zu einem geplanten Stellenabbau geht. Der Gang zum Vorgesetzten hilft dagegen nicht unbedingt. „Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber“, erläutert Schubert. Aber der Betriebsrat muss unterrichtet werden. „Da würde ich häufig nachfragen.“ Parallel könnten sich Arbeitnehmer durchaus schon nach neuen Jobs umsehen. „Ich würde es aber dem Arbeitgeber nicht mitteilen.“