Dienstgeheimnis verletzt: Kündigung nur ohne Abmahnung
Berlin (dpa/tmn) - Verletzt ein Arbeitnehmer das Dienstgeheimnis, kann ihm fristlos gekündigt werden. Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg geht das allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn vorher nicht schon deswegen abgemahnt hat.
In dem konkreten Fall, auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist, ging es um eine Angestellte in einem Amtsgericht, die beim Land Brandenburg angestellt war (Aktenzeichen: 25 Sa 2684/10). Im Gericht war sie zuständig für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls dort beschäftigt war, teilte sie den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Daraufhin erteilte das Land Brandenburg der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung. Es setzte das Arbeitsverhältnis aber fort. Nachdem die Mitarbeiterin in dem anschließend eingeleiteten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dieses habe jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, welche die Kündigung stützen könnten, hätten nicht vorgelegen. Die Kündigung sei somit unwirksam gewesen.