Deshalb müsse sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Genauso unzulässig ist es, wenn der Arbeitgeber nach gesundheitlichen Problemen der Arbeitnehmer fragt. Eine Ausnahme ist die Frage nach Erkrankungen, die für die Ausübung des Jobs relevant sind: „Einen Dachdecker darf ich etwa fragen, ob er an Epilepsie leidet und einen LKW-Fahrer, ob er alkoholkrank ist“, erklärt Oberthür, die Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Alle anderen Fragen zu gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers seien jedoch tabu.