Bei der Kündigung geht Sozialauswahl vor Unterhalt
Köln (dpa/tmn) - Wer muss gehen? Wenn das Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, geht bei der Sozialauswahl das Lebensalter vor Unterhaltspflichten. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Kriterien berücksichtigen. Dazu zählen etwa Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung. Weitgehend ungeklärt ist, in welchem Verhältnis die Kriterien zueinanderstehen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass Unterhaltspflichten für zwei Kinder hinter einem höheren Lebensalter zurückstehen müssen (Aktenzeichen: 4/Sa/1122/10).
In dem Fall war durch die Zusammenlegung von zwei Abteilungen in einem Betrieb eine Führungsposition weggefallen. Davon betroffen waren zwei etwa gleich lang beschäftigte Mitarbeiter: der eine war 53 Jahre alt, verheiratet und kinderlos, der andere 35 Jahre alt, verheiratet, mit zwei Kindern. Der Arbeitgeber kündigte dem deutlich Älteren. Dieser klagte dagegen und hatte Erfolg.
Die Richter erklärten die Kündigung des älteren Arbeitnehmers für unwirksam. Der jüngere Arbeitnehmer habe viel bessere Chancen, bald eine neue Arbeit zu finden. Die Unterhaltspflichten für seine Kinder seien mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht beeinträchtigt.