Missgeschick als Freiberufler - Berufshaftpflicht mindert Risiko

Berlin (dpa/tmn) - Oft geht es ganz schnell: Der Installateur soll eine Wasserleitung reparieren, beschädigt aber das Gasrohr. Eine Berufshaftpflichtpolice schützt in diesem Fall vor dem Ruin. Für einige Berufsgruppen ist sie sogar vorgeschrieben.

Wer ein Gewerbe anmeldet oder sich als Freiberufler selbstständig macht, auf den kommen viele Kosten zu. Büroräume und -einrichtung, Werkzeuge, Maschinen, eventuell sogar Fahrzeuge - die Liste kann, je nach Beruf und Betriebsgröße, lang sein. Doch auch Versicherungen sind wichtig. Eine Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflicht gehört für die meisten Unternehmer zum Standard.

Bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seien gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, erklärt Wilfried E. Simon, Vorstandsmitglied der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler in Nistertal. Hierbei handele es sich in der Regel um eine Versicherung gegen Vermögensschäden, die den Kunden entstehen können. „Das dient letztlich dem Verbraucherschutz“, sagt Simon. Reiche der Anwalt beispielsweise Unterlagen zu spät bei Gericht ein, und der Klient müsse deswegen ein Bußgeld zahlen, könne er das Geld von seinem Anwalt zurückfordern.

Auch Humanmediziner, Zahnärzte und Architekten seien durch die Berufsgenossenschaften verpflichtet, Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, erklärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin. „Wenn ein Arzt durch einen Behandlungsfehler einen Patienten zu Schaden kommen lässt“, müsse der Mediziner schließlich abgesichert sein. „Die haben natürlich eine recht teure Haftpflichtversicherung.“

Aber auch Handwerker und andere Gewerbetreibende sollten sich gegen Schäden, die durch ihre Arbeit geschehen, absichern, in ihrem Fall über eine Betriebshaftpflicht. „Jeder kann einen Schaden verursachen“, sagt Rüter de Escobar. Meistens handele es sich aber nicht um Vermögens-, sondern Sach- und Personenschäden.

Andreas Kutschera, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Versicherungsberater in Mönchengladbach, nennt den Wasserinstallateur als typisches Beispiel: „Der Installateur will die Wasserleitung reparieren, bohrt dafür ein Loch in die Wand des Kunden, trifft aber aus Versehen die Gasleitung.“ Solche Schäden könnten schnell teuer werden.

Daher sei es ratsam, dass „eine ordentliche Summe“ mit der Versicherung abgedeckt sei. Bei Sachschäden könne das etwa eine Million Euro betragen, sagt Kutschera. Auch Rüter de Escobar nennt als Richtwert eine Million Euro für Sachschäden, zwei Millionen Euro für Personenschäden. Betriebe sollten sich genau überlegen, wie hoch ihre Schäden ausfallen können.

Darüber hinaus habe die Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflicht einen weiteren Vorteil. „Der Versicherer würde auch einen nicht berechtigten Schaden abwehren“, erklärt Rüter de Escobar. Die Haftpflichtversicherung funktioniere an dieser Stelle wie eine Rechtsschutzpolice. „Auch wenn ein Angestellter etwas kaputt macht, wird das weitgehend von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.“ Ausgeschlossen sei vorsätzliches Handeln. Sie springe zudem nicht ein, wenn sich der Mitarbeiter bei der Arbeit verletze. Dafür gebe es die Unfallversicherung.

Nicht alle Möglichkeiten sind von vornherein mit einer Versicherung abgedeckt. Der Kunde solle sich beispielsweise überlegen, ob er sogenannte Tätigkeitsschäden mitversichert haben wolle, sagt Kutschera. Sie seien nur eingeschlossen, wenn es ausdrücklich in der Police erwähnt werde. Dabei handele es sich um Schäden, die an Sachen des Kunden entstehen, an denen beispielsweise ein Handwerker arbeite: Etwa wenn ein Elektriker ein Gerät, das der Kunde in einem anderen Laden gekauft hat, im Haus des Kunden installieren soll und es dabei beschädigt.

„Bestimmte Handwerksbetriebe sollten sich überlegen, zusätzlich eine Umwelthaftpflicht abzuschließen“, rät Rüter de Escobar. Wenn ein Maler zum Beispiel mit Chemikalien arbeite, die ins Grundwasser gelangen können, sei eine Zusatzversicherung sinnvoll, da diese Schäden nicht in einer Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen seien.

Nicht zu verwechseln sei eine Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Betriebsstätten- oder Bürohaftpflicht, ergänzt Kutschera. „Wenn ein Anwalt einen Kunden in seiner Kanzlei berät, und der Kunde rutscht auf dem nassen Boden aus und verletzt sich - solche Fälle sind über eine Bürohaftpflicht abgedeckt.“ Je nach den Bedingungen des Versicherers seien auch Schäden abgedeckt, die zum Beispiel ein Anwalt in den Räumen des Kunden verursache, etwa wenn er dort den Kopierer bediene und ihn dabei kaputt mache.