Auch mündliche Kündigung kann wirksam sein

Mainz (dpa/tmn) - Spricht ein Arbeitnehmer seine Kündigung mehrmals und ernsthaft aus, ist sie wirksam. Er kann sich hinterher nicht darauf berufen, dass sie unwirksam ist, weil die Schriftform fehlt.

Auch eine mündliche Kündigung kann gültig sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 8 Sa 318/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatte der Betreiber eines Friseursalons einer Angestellten fristlos gekündigt. Die Mitarbeiterin klagte daraufhin gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, die Angestellte sei bereits deshalb im Unrecht, weil sie selbst das Arbeitsverhältnis rund zwei Wochen vor dem Rauswurf mündlich gekündigt habe. Die Klägerin argumentierte, sie könne sich daran nicht erinnern. Auf jeden Fall wäre ihre Kündigung aber unwirksam, weil die Schriftform fehle.

Ohne Erfolg. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Frau mehrmals und mit besonderer Verbindlichkeit gekündigt habe. Damit sei die Kündigung auch wirksam. Ein Arbeitnehmer könne sich nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung berufen.