Mitarbeiter können Urlaub beim Wechsel in Teilzeit mitnehmen
Hannover (dpa/tmn) - Wer in Vollzeit tätig war, hat beim Wechsel in Teilzeit Anspruch auf alle nicht genommenen Urlaubstage. Will der Arbeitgeber den bereits erworbenen Urlaubsanspruch kürzen, müssen Mitarbeiter das nicht hinnehmen.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 2 Sa 125/14).
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau, die im öffentlichen Dienst angestellt war, zunächst in Vollzeit gearbeitet. Nach der Geburt ihres Kindes wechselte sie in Teilzeit und war nun an drei Tagen in der Woche tätig. Als sie in Teilzeit wechselte, hatte sie noch 29 Urlaubstage, die sie vor ihrer Arbeitszeitreduzierung nicht nehmen konnte. Diesen Anspruch wollte der Arbeitgeber nun an die Teilzeitstelle anpassen. Es errechnete einen anteiligen Anspruch von 17 Tagen. Er begründete das damit, dass der Mitarbeiterin kein Nachteil entstünde. Da sie nur an drei Tagen in der Woche arbeite, kann sie die gleiche Anzahl von Wochen Urlaub nehmen.
Damit gab sich die Frau jedoch nicht zufrieden. Vor Gericht hatte sie in allen Instanzen Erfolg. Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs sei eine unzulässige Benachteiligung der Mitarbeiter. Der Urlaubsanspruch aus der Vollzeitstelle habe sich nicht rückwirkend aufgrund des Wechsels in eine Teilzeitstelle verkürzt. Das hat sich die erste Instanz, das Arbeitsgericht Nienburg, durch den Europäischen Gerichtshof (Az: C 415/12) bestätigen lassen. Anderslautende nationale Regelungen oder Tarifverträge müssen angepasst werden.