Mitarbeiter mit Kind - Kein Anspruch auf bestimmte Schichten
Köln (dpa/tmn) - Ein alleinerziehender Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, nur bestimmte Schichten zu bekommen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, die Arbeitszeiten festzulegen.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. In dem verhandelten Fall verlangte ein Arbeitnehmer, nur zu bestimmten Zeiten zu arbeiten.
Der alleinerziehende Vater war als Einrichter in einem Baubetrieb tätig. Seine Aufgabe war es, zu Beginn einer Schicht die Anlagen entsprechend einzurichten, die passenden Werkzeuge auszuwählen und gegebenenfalls das Produktionsergebnis zu testen.
In dem Betrieb wurde in verschiedenen Schichten gearbeitet. Es gab eine Tagschicht von 6.30 Uhr bis 14.15 Uhr. Von seinem Arbeitgeber verlangte der Mitarbeiter, bis zum 14. Lebensjahr seiner Tochter nur in der Arbeitszeit von 8.00 bis 16.00 Uhr beschäftigt zu werden.
Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Der Arbeitgeber könne im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitszeiten festlegen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dabei müsse er zwar die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, aber auch unternehmerische Entscheidungen seien zu bedenken.
Durch den Wunsch, nur zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, werde das Direktionsrecht unverhältnismäßig eingeschränkt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass in dem Betrieb in Schichten gearbeitet wird. Auch sei die Tätigkeit als Einrichter von Bedeutung. Für den Arbeitgeber sei es wichtig, dass der Einrichter zu Beginn einer Schicht anwesend ist. Er sei nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz speziell für den Kläger zu schaffen.