Nach Alter gestaffelter Urlaub ist Diskriminierung
Düsseldorf (dpa/tmn) - Der Urlaubsanspruch darf in einem Tarifvertrag nicht nach dem Lebensalter gestaffelt werden. Das ist laut einem Urteil eine verbotene Altersdiskriminierung und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor (Aktenzeichen: 8 Sa 1274/10), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. In dem Fall hatte eine 24-jährige Einzelhandelskauffrau geklagt. Für sie galt ein Tarifvertrag, in dem der jährliche Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gestaffelt war. Die Spannbreite reichte von 30 Urlaubstagen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bis hin zu 36 Tagen nach dem vollendeten 30. Lebensjahr.
Das sahen die Richter als unzulässig an. Sie befanden, dass die Klägerin durch die Regelung wegen ihres Alters diskriminiert werde. Es gebe keinen legitimen Grund für diese Ungleichbehandlung. Dies gelte insbesondere für das Argument des Arbeitgebers, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Die Richter stellten fest, dass der Klägerin also statt der ihr nach Tarif zustehenden Urlaubstage 36 Tage pro Jahr zustehen.