Nicht bei „Scheinbewerbung“: EuGH zu Diskriminierungsverbot
Luxemburg (dpa) - Wer eine „Scheinbewerbung“ einreicht, kann sich im Falle einer Ablehnung nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht, befanden die Luxemburger Richter (Rechtssache C-423/15).
Für den Juristen K. sieht es damit schlecht aus. Er hatte sich 2009 für eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung nannte diese unter anderem einen zeitnahen Hochschulabschluss.
K. gab unter anderem an, er verfüge als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14 000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werben und eine Entschädigung einfordern zu können. Der EuGH überprüft diese Einschätzung nicht selbst, hilft dem Erfurter Gericht mit dem aktuellen Urteil nun aber mit der Auslegung von EU-Recht. Den konkreten Fall müssen die Erfurter Richter selbst entscheiden.
Die Arbeitsrechtsexpertin Ina-Kristin Hubert von der Hamburger Kanzlei Rödl & Partner sieht in der Entscheidung einen Schutz vor Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als „Geschäftsmodell für Entschädigungsklagen“. Mit dem AGG hat Deutschland die relevanten EU-Vorgaben umgesetzt.