Nicht bei Weihnachtsfeier: Angestellten steht kein Geschenk zu

Köln (dpa/tmn) - Auf der Weihnachtsfeier der Firma werden unverhofft Geschenke verteilt: Wer dann nicht anwesend ist, geht leer aus. Und hat Pech gehabt: Arbeitsrechtlich ist dies kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, entschied ein Gericht.

Ein Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter gleich behandeln - auch bei Gratifikationen oder dem Weihnachtsgeld. Trotzdem hat ein Arbeitnehmer, der auf der Weihnachtsfeier seines Betriebs fehlt, keinen Anspruch auf ein Geschenk, das bei dieser Gelegenheit übergeben wurde. Das hat das Arbeitsgericht Köln (Az.: 3 Ca 1819/13) entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall schenkte eine Firma ihren Angestellten zu Weihnachten 2012 einen Tablet-Computer. Der Haken an der Sache: Nur die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Mitarbeiter bekamen ihn. Der Arbeitgeber hatte sich zu dieser unangekündigten Aktion entschlossen, um die Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern zu steigern. Ein Mitarbeiter, der am Tag der Weihnachtsfeier krank war, klagte nun vor Gericht. Er berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Darüber hinaus betrachtete er den Computer als Vergütung, die ihm auch dann zustehe, wenn er wegen einer Erkrankung nicht an der Feier teilnimmt.

Das sahen die Richter anders: Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung „eigener Art“, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen ist. Da der Arbeitgeber das Ziel verfolge, die Beschäftigten zur Weihnachtsfeier zu motivieren, dürfe er auch zwischen anwesenden und nicht anwesenden Arbeitnehmern unterscheiden.