Resturlaub nach Elternzeit: Chef kann Aufschub verlangen
Nürnberg (dpa/tmn) - Hat ein Arbeitnehmer bei der Rückkehr aus der Elternzeit noch viel Resturlaub, muss er diesen unter Umständen ins nächste Jahr verschieben. Zum Beispiel dann, wenn betriebliche Probleme drohen.
In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Resturlaub eines Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er weist auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hin (Az.: 2 Ga 29/12).
In dem verhandelten Fall ging eine Arbeitnehmerin in Elternzeit, ohne alle Urlaubstage genommen zu haben. Nach ihrer Rückkehr stellte sie einen Urlaubsantrag - sie wollte die alten Tage direkt im Anschluss an ihre Elternzeit nehmen. Das ist möglich, weil der Alturlaub bei einer Elternzeit nicht wie üblich nach dem 31. März des Folgejahres verfällt. Dadurch wäre die Arbeitnehmerin für längere Zeit nicht auf ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Als der Arbeitgeber ihr das verweigerte, klagte die Frau vor Gericht.
Ohne Erfolg. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die alten Urlaubstage unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen. Er dürfe verlangen, dass sie in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Bei der Addition von altem und neuem Urlaubsanspruch könne es zu erheblichen betrieblichen Problemen kommen, die eine Ablehnung rechtfertigen.