Schadstoffe in Schule: Krebs keine Berufskrankheit
Berlin (dpa/tmn) - Schadstoffe am Arbeitsplatz gelten nur unter bestimmten Bedingungen als Ursache für eine Berufskrankheit im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Zwei Berufsschullehrerinnen derselben Schule waren an Brustkrebs erkrankt. Die eine der beiden Frauen starb. Die andere Frau und ihr Sohn sowie der Witwer der verstorbenen Lehrerin klagten auf Anerkennung der Krebserkrankung als Berufskrankheit. Die Richter wiesen die Klagen ab (Aktenzeichen: 23 K 7945/08; 23 K 2989/09).
Nach ihrer Auffassung sind die Lehrerinnen nicht „der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt“ gewesen. Dies ist laut Gesetz Voraussetzung für eine Anerkennung als Berufskrankheit. Die Kläger hatten argumentiert, aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebensmittelattrappen, die von beiden Lehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen verwendet wurden, sei der Schadstoff Benzol ausgetreten. Das Gericht hatte das Gutachten eines Krebs-Spezialisten eingeholt. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten, so die Richter, reichten nicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.