Schuldunfähigkeit schützt nicht vor Kündigung
Kiel/Berlin (dpa/tmn) - Beleidigungen rechtfertigen eine Kündigung - das gilt auch für schuldunfähige Arbeitnehmer. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Aktenzeichen: 5 Sa 509/10), wie die deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall hatte ein 52-jähriger Sachbearbeiter fortlaufend anzügliche Bemerkungen gegenüber seinen Kolleginnen gemacht. Unter anderem hatte er eine Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten „Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen“ beleidigt. Daraufhin stellten die Kolleginnen eine Strafanzeige wegen Verleumdung. Das Unternehmen kündigte dem Mann fristlos.
Als der Mann gegen die Kündigung klagte, bekam er auch in zweiter Instanz nicht Recht. Der Mann hatte argumentiert, er sei aufgrund einer Depression schuldunfähig gewesen, was ihm während eines Klinikaufenthalts auch bestätigt worden sei. Die Richter stellten daraufhin fest, dass eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraussetze. Der Mitarbeiter habe jedoch durch die sexuell gefärbten groben Beleidigungen den Betriebsfrieden und die betriebliche Ordnung erheblich gestört. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dies auch künftig hinzunehmen, selbst wenn der Mann bei den Vorfällen schuldlos gehandelt haben sollte.