Sechs Wochen im Jahr krank sind kein Kündigungsgrund
Mainz (dpa) - Arbeitnehmer können im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne deswegen eine Kündigung fürchten zu müssen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Denn nach Auffassung des Gerichts sind Fehlzeiten, die eine Dauer von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, „noch nicht kündigungsrelevant“ (Aktenzeichen: 5 Sa 152/11).
Das Gericht gab mit seinem Urteil einer Arbeitnehmerin recht. Die Klägerin hatte zwischen 2001 und 2009 an insgesamt 358 Arbeitstagen gefehlt. Im Jahr 2010 entschloss sich der Arbeitgeber daher zu einer sogenannten krankheitsbedingten Kündigung. Die Klägerin machte dagegen geltend, ihre Leiden seien inzwischen weitgehend behoben, so dass sie in Zukunft wieder voll arbeitsfähig sei.
Das LAG wertete die Kündigung als voreilig. Der Arbeitgeber habe nicht schlüssig dargelegt, wieso er auch in Zukunft davon ausgehe, dass bei der Klägerin mit Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen sei. Denn maßgeblich für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sei nicht die Vergangenheit, sondern die gesundheitliche Zukunftsprognose.