Stellenvergabe muss Schwerbehinderte einbinden
Mainz/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Arbeitgeber müssen bei der Vergabe einer Stelle prüfen, ob sie auch mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Dazu genügt ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur allerdings nicht.
Vielmehr muss der Arbeitgeber eine genaue Stellenausschreibung vorlegen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Aktenzeichen: 6 TaBV 10/10). Darauf weist der Bund-Verlag in Frankfurt hin.
In dem Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber sich beim Besetzen einer Stelle im Personalwesen ordnungsgemäß nach schwerbehinderten Bewerbern erkundigt hatte. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er telefonisch bei der Bundesagentur für Arbeit nachgefragt habe.
Das war den Richtern aber nicht genug. Zwar sei gesetzlich nicht genau geregelt, wie eine solche Prüfung durch den Arbeitgeber auszusehen hat. Er müsse der Arbeitsagentur aber ausreichend viel Zeit zur Klärung der Frage geben, ob eine Stelle von einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Auch genüge eine mündliche Zusammenfassung der Anforderungen aus der Stellenanzeige nicht als Informationsgrundlage für die Arbeitsagentur. Die Richter sahen die Stellenbesetzung daher als rechtswidrig an.