Bahn zur Arbeit fällt aus Streik im Bahnverkehr: Was Beschäftigte jetzt wissen müssen

Berlin · Auch in dieser Woche müssen sich Pendlerinnen und Pendler auf streikbedingte Einschränkungen einstellen. Im Bahn-Verkehr ist ab Dienstag-Früh mit Problemen zu rechnen. Was heißt das für Arbeitnehmer?

Pendlerinnen und Pendler müssen auch während eines Bahnstreiks pünktlich im Betrieb oder Unternehmen erscheinen - auch wenn dies höhere Kosten bedeutet.

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Wer üblicherweise mit der Bahn zur Arbeit pendelt, steht bei einem Streik im Personenverkehr vor einer Herausforderung. Was gilt für Beschäftigte, die auf die Bahn angewiesen sind, um zur Arbeit zu kommen?

Auch wenn die Bahnen streikbedingt nur nach Notfallfahrplan fahren, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pünktlich im Betrieb oder Unternehmen erscheinen. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, wie Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt. „Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.“

Arbeitgeber können Beschäftigte auch abmahnen, wenn diese zu spät oder gar nicht im Unternehmen erscheinen. Das ist zumindest immer dann möglich, wenn ein Streik rechtzeitig vorher angekündigt worden ist. Auch ein Ausstand, der etwa am Vortag bekannt wird, ist in der Regel kein unvorhergesehenes Ereignis.

Alternativen suchen und Absprachen treffen

Für Pendlerinnen und Pendler heißt das: Für die Streiktage nicht auf die Bahn verlassen, sondern Alternativen suchen. Dabei müssen Beschäftigte in der Regel auch höhere Kosten in Kauf nehmen, etwa weil sie mit dem Auto zur Arbeit fahren. Die Kosten für alternative Verkehrsmittel müssen laut Bredereck aber im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag verdienen würden.

Der Fachanwalt rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie sie in dem Fall vorgehen sollen. Denkbar ist etwa, dass mit dem Arbeitgeber eine Freistellung zu vereinbaren oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub zu nehmen. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? „Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag“, sagt Bredereck. Das gilt auch an Tagen, an denen man wegen eines Streiks nicht mit der Bahn zum Betrieb kommt. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, rät Bredereck auch hier, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen.

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vom 04.03. nach erneuter Streikankündigung der GDL

(dpa)