Uni-Bibliotheken: Leseplatz ja, Herunterladen nein
Frankfurt/Main (dpa) - In einer Bibliothek kostenlos am Computer Bücher lesen - das ist nach einem Urteil des Frankfurter Landgerichts grundsätzlich in Ordnung. Ausdrucken und Herunterladen dürfen die Leser aber nicht.
In ihrem am Mittwoch (16. März) verkündeten Urteil verboten die Richter der Technischen Universität Darmstadt, in ihrer Bibliothek das Ausdrucken und Herunterladen auf USB-Sticks oder andere Datenträger zu erlauben. Dies sei ein „unzulässiger Eingriff in die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Verlages“ (Aktenzeichen 2-06 O 378/10).
Der Stuttgarter Eugen Ulmer Verlag hatte geklagt und wollte der Bibliothek das Einscannen der Buchinhalte und damit den elektronischen Leseplatz generell verbieten lassen. Wenn jemand Ulmer-Produkte elektronisch anbieten wolle, müsse er einen gesonderten Vertrag mit dem Verlag schließen, argumentierte das Unternehmen. Das sah die auf Urheberrecht spezialisierte 6. Zivilkammer anders.
Dem Verfahren wird Pilotcharakter beigemessen. Sowohl der Verlag als auch die Hochschule haben deshalb die Gelegenheit der sogenannten Sprungrevision beim Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht hatte im Eilverfahren bereits wie das Landgericht entschieden.