Ruhestand mit 65 ist keine Altersdiskriminierung

Koblenz (dpa) - Dass Beamte mit ihrem 65. Lebensjahr automatisch in den Ruhestand eintreten, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) nach Mitteilung vom Dienstag in Koblenz entschieden.

Ein Professor der Fachhochschule Kaiserslautern hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, weil es - nachdem sein Ruhestand bereits über das 65. Lebensjahr um ein Jahr hinausgeschoben worden war - eine weitere Verlängerung seiner Dienstzeit abgelehnt hatte.

Der Professor war der Ansicht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig. Dies sah das OVG anders (Aktenzeichen: 2 A 11201/10.OVG). Der an ein Lebensalter geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Die Altersgrenze diene „einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes“, weil junge Beamte eingestellt werden könnten. Es gebe allerdings Ausnahmen, in denen ein Beamter auch über die Altersgrenze von 65 zeitweise weiter beschäftigt werden könnte.