Urteil: Feiertage gelten bei Schichtarbeitern als Werktage
Erfurt (dpa) - Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen sich für Feiertage, die in ihre Schicht fallen und an denen sie frei haben wollen, Urlaub nehmen. Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung auf mehr Freizeit für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst zunichtegemacht. Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem solchen Tag frei haben will, muss einen Urlaubstag opfern - auch wenn es sich um einen Feiertag handelt, entschied der Neunte Senat (9 AZR 430/11). Eine andere Möglichkeit sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor - anders als etwa der frühere Bundesangestelltentarifvertrag, der Feiertage hiervon ausnahm, erläuterte Gerichtssprecherin Inken Gallner. Bundesweit gibt es nach Schätzungen der Gewerkschaft Verdi mehrere Hunderttausend Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst.
Damit hatte ein Beschäftigter des Flughafens Münster/Osnabrück auch vor den obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg: Seine Schicht umfasst jeweils sieben Tage am Stück. Fällt sie auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab. Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen, weil er sich im Vergleich zu Kollegen, die montags bis freitags arbeiten, benachteiligt sah. Er berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, „die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“, und auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.
Doch schon in den Vorinstanzen war seine Klage abgewiesen worden. So hatte das Landesarbeitsgericht Hamm angemerkt, dass der geltende Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthalte und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Der Urlaub sei darin gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde. „Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. Sie sind ihm auf seinen Urlaub als gewährt anzurechnen“, entschieden die Richter in Hamm.
Diese Linie bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht. Es hatte schon in früheren Urteilen klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97). Dabei ging es jeweils um die Auslegung einzelner Tarifverträge - wie auch in dem neuerlichen Fall.
Ein Sprecher der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi nannte die Entscheidung „keine große Überraschung“. Es wäre vielmehr eine Sensation gewesen, wenn die Richter anders entschieden hätten. Wie viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst Schichtarbeit leisten, dazu gebe es keine belastbaren Zahlen. Er sprach von mehreren Hunderttausend.