Urteil: Maßlose Internetnutzung rechtfertigt Kündigung
Kiel (dpa) - Wer privat zehntausende Dateien auf den Dienstrechner herunterlädt, muss mit einer Kündigung rechnen. In einem solchen Fall ist nicht einmal eine vorherige Abmahnung nötig, entschieden Arbeitsrichter.
Wer während der Arbeitszeit zehntausende private Dateien aus dem Internet auf seinen Dienstrechner herunterlädt, riskiert seinen Job. Eine maßlose Internetnutzung rechtfertige selbst nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 421/13). In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer binnen vier Monaten 17 429 private Dateien auf seinen Dienstrechner heruntergeladen, heißt es in der Entscheidung. Die Kieler Richter bestätigten eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts.
„Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, muss man wissen“, begründeten die Richter ihr Urteil vom 6. Mai 2014. Am Arbeitsplatz dürfe der Arbeitnehmer den Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. „Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber durfte der Kläger aber bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen.“
Außerdem habe er durch das Aufsuchen sogenannter Share-Plattformen zum Download von Musik auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird, urteilten die Richter. Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich.
Der Chef war seinem Mitarbeiter auf die Schliche gekommen, als er die Ursache für eine massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen suchte. Im Prozess hatte der Kläger bestritten, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Das Landesarbeitsgericht glaubte ihm nicht. Es wies seine Kündigungsschutzklage ab und bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts.