Urteil: Pflegezeit nur einmal beanspruchbar

Erfurt (dpa) - Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer nur einmalig eine Auszeit beantragen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (15. November) in Erfurt und wies damit die Klage eines Betriebsmittelkontrolleurs aus Baden-Württemberg zurück.

Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber sei jeder weitere Anspruch erloschen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (15. November) in Erfurt. Das gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, urteilte der Neunte Senat und wies damit die Klage eines Betriebsmittelkontrolleurs aus Baden-Württemberg ab.

Die Frage, ob die Pflegezeit zeitlich gestückelt werden kann oder im Block beansprucht werden muss, beantworteten die obersten Arbeitsrichter aber nicht. Der Kläger hatte seinem Metallarbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das akzeptierte jedoch sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos.