Urteil: Täuschung in Prüfung muss nachgewiesen werden
Koblenz (dpa) - Eine juristische Staatsprüfung darf nur dann aberkannt werden, wenn eine Täuschung auch wirklich nachgewiesen wird. Eine „gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täuschungshandlung“ reicht laut einem Urteil nicht aus.
Im konkreten Fall hatte eine Frau nach Angaben des Gerichts eine mündliche Prüfung als Teil des zweiten Staatsexamens mit 16 Punkten und der Bewertung „sehr gut“ absolviert. Am gleichen Tag sei dasselbe Thema bei einer weiteren Prüfung drangekommen, bei der ihr Lebensgefährte Prüfer gewesen sei. Daraufhin wurde gemutmaßt, dass die Referendarin das Thema und mögliche Lösungen vorher gekannt haben könnte. Das Landesprüfungsamt ordnete die Wiederholung der Prüfung an. Dagegen klagte die Frau und bekam nun vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Recht (Aktenzeichen: 10 A 11083/11.OVG). Die Annahme des Prüfungsamtes, dass die Klägerin vor der Prüfung von ihrem Lebensgefährten über das Thema und eine Lösung informiert wurde, könne nicht nachgewiesen werden, urteilten die Richter in dem am Donnerstag (23.2.) veröffentlichten Urteil.