Vergütung unter Mindestlohn kann Straftat sein
Naumburg/Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber kann sich strafbar machen, wenn er einen Stundenlohn deutlich unter dem Mindestlohn zahlt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg.
Die Zahlung eines Stundenlohns, der deutlich unter dem Mindestlohn liegt, kann dem Arbeitgeber als Straftat ausgelegt werden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin.
Ein Pächter von Toilettenanlagen an Autobahnen und Autohöfen beschäftigte Frauen als Reinigungskräfte auf Minijob-Basis. Die Frauen arbeiteten jeweils 14 Tage lang täglich zwölf Stunden. Dafür erhielten sie zwischen 60 und 170 Euro monatlich plus freie Kost und Logis. Der Pächter kassierte außerdem die Trinkgelder der Putzfrauen. Umgerechnet erhielten die Frauen damit Stundenlöhne von maximal 1,79 Euro und minimal unter 1 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn betrug in dem Zeitraum mindestens 7,68 Euro. Der Pächter zahlte außerdem keine dem Mindestlohn entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung.
Damit habe er Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut, urteilten die Richter (Aktenzeichen: 2 Ss 141/10). Den Sozialkassen sei ein Schaden von insgesamt rund 69 000 Euro entstanden. Das Gericht betonte, Stundenlöhne unter 1 Euro seien offensichtlich unangemessen und sittenwidrig. Es verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe.