Verspätet aus dem Urlaub — Abmahnung

Wer nicht rechtzeitig abfährt, riskiert großen Ärger.

Düsseldorf. Kommen Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurück und erscheinen einen Tag zu spät bei der Arbeit, müssen sie mit einer Abmahnung rechnen. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das gilt zumindest dann, wenn sie die Verspätung zu verantworten haben — etwa, weil sie zu spät mit dem Auto am Urlaubsort weggefahren sind und wegen eines Staus nicht rechtzeitig zurückkommen.

Können Arbeitnehmer für die Verspätung nichts — etwa, weil ihr Flieger wegen eines Unwetters am Ferienort nicht abhebt — müssen sie in Kauf nehmen, dass der Arbeitgeber ihnen den Lohn kürzt. Das Risiko, wegen irgendwelcher witterungsbedingter Störungen nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 1982 verbindlich entschieden (5 AZR 283/1980). Und deshalb muss der Arbeitgeber in diesem Falle auch keinen Lohn zahlen. Die Kürzungen erfolgen anteilig, je nachdem wie viele Tage der Beschäftigte unverschuldet fehlt. Eine Abmahnung ist in dem Fall aber nicht gerechtfertigt.

Die Lohnkürzungen können Mitarbeiter umgehen, indem sie mit dem Arbeitgeber nachträglich vereinbaren, dass sie an den Arbeitstagen, an denen sie nicht erschienen sind, Urlaub nehmen. In jedem Fall sollten Beschäftigte so schnell wie möglich ihren Chef informieren, wenn es Probleme mit der Rückkehr aus dem Urlaub gibt.

Verlängert ein Arbeitnehmer indessen absichtlich seinen Urlaub über den gewährten Zeitraum hinaus, erhält er nicht nur keinen Lohn, sondern muss zudem mit einer Abmahnung und unter Umständen sogar einer fristlosen Kündigung rechnen.