Vier Monate im Jahr krankgeschrieben: Kündigung unzulässig
Berlin (dpa/tmn) - Mitarbeiter müssen mit einer Kündigung rechnen, wenn sie sehr häufig kurz erkrankt sind. Die Hürden sind jedoch hoch. Eine Fehlzeit von 17,4 Wochen, also rund vier Monaten, reicht nicht aus.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 825/13).
In dem verhandelten Fall hatte eine Archivmitarbeiterin die Kündigung erhalten. Sie war seit 1981 bei ihrem Arbeitgeber tätig. In den letzten Jahren erkrankte sie immer wieder, häufig wegen Problemen an der Schulter. 2011 fehlte sie über einen längeren Zeitraum wegen einer Operation an der Schulter.
Als ihr gekündigt wurde, hatte sie in den letzten drei Jahren im Schnitt 17,4 Wochen im Jahr gefehlt, also etwas mehr als vier Monate pro Jahr. Der Arbeitgeber hatte den Lohn aufgrund von Vereinbarungen im Tarifvertrag für 14,7 Wochen jährlich weiterzahlen müssen. Er kündigte der Frau fristlos, da er davon ausging, dass sie weiter häufig krankgeschrieben ist.
Die Klage der Frau war erfolgreich. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber berücksichtige nicht, dass die Frau nach der Operation mehrere Monate ununterbrochen wieder habe arbeiten können. Auch übersehe er, dass einige Kurzerkrankungen typische Erkältungskrankheiten gewesen seien, die vollständig abgeklungen sind.
Insgesamt fehle es daher an der zuverlässigen Prognose, dass die Frau weiterhin immer wieder krank werde. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass häufige Kurzerkrankungen von 18,81 Wochen im Jahr eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigten. Also reichten 17,4 Wochen auch nicht aus.