Weihnachtsfeiern und Co: Das sollten Beschäftigte wissen
Berlin (dpa/tmn) - Die Weihnachtsfeier steht bevor, aber man hat so gar keine Lust. Man will einen Tannenbaum im Büro aufstellen, doch der Chef hat etwas dagegen. Was ist mit Kundengeschenken - darf man sie annehmen?
Das sollten Beschäftigte vor Weihnachten wissen:
Teilnahme an Weihnachtsfeier ist keine Pflicht
Mit den Kollegen bei der Weihnachtsfeier zusammenzusitzen - manche Arbeitnehmer haben darauf gar keine Lust. Für sie ist gut zu wissen: Der Arbeitgeber kann sie zur Teilnahme an der Feier rechtlich nicht verpflichten. Darauf weist Marta Böning hin, Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Findet die Feier während der Arbeitszeit statt und Arbeitnehmer wollen nicht kommen, müssen sie in dieser Zeit allerdings arbeiten - oder sich frei nehmen.
Mitarbeiter sind auf Feiern unfallversichert
Haben Beschäftigte auf Weihnachtsfeiern einen Unfall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft BG Bau hin. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber organisiert wurde - und die gesamte Belegschaft eingeladen war. Außerdem muss ein wesentlicher Teil der Belegschaft sowie der Chef oder ein Vertreter anwesend sein. Auch der direkte Weg zur Weihnachtsfeier ist versichert. Haben Mitarbeiter einen Umweg gemacht, kann der Unfallschutz jedoch entfallen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht, wenn die Mitarbeiter die Feier außerhalb der Arbeitszeit selbst organisiert haben.
Nur bei triftigem Grund fernbleiben
Ist in der Firma die Stimmung schlecht, haben viele keine Lust, zur Weihnachtsfeier zu gehen. Ob sie ihre Teilnahme absagen, sollten Beschäftigte sich aber gut überlegen, rät der Arbeitskreis Umgangsformen International. Eine Absage sei unhöflich - und komme bei den Vorgesetzten häufig nicht gut an. Es bestehe die Gefahr, dass sie den Mitarbeiter in der Folge für arrogant oder desinteressiert halten - im schlimmsten Fall wird ihm die Absage sogar als mangelnde Teamfähigkeit ausgelegt. Wer keinen triftigen Grund für eine Absage hat, sollte deshalb hingehen.
Chef kann Weihnachtsdeko im Büro verbieten
Vom Adventskranz bis zum -kalender: So mancher wünscht sich Weihnachtsdeko nicht nur zu Hause, sondern auch im Büro. Doch bevor Beschäftigte den Arbeitsplatz festlich schmücken, fragen sie besser den Chef. Er entscheidet, ob so etwas erlaubt ist oder nicht. Halten Beschäftigte sich nicht an ein Verbot, riskieren sie im schlimmsten Fall eine Abmahnung. Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit. Beschäftigte tragen außerdem für selbst angebrachte Deko im Büro die Verantwortung. Kippt etwa eine brennende Kerze um und setzt das Büro in Flammen, haftet der Arbeitnehmer.
Geschenke von Kunden erst nach Rücksprache annehmen
Arbeitnehmer sollten es sich zweimal überlegen, bevor sie Weihnachtsgeschenke von Kunden annehmen. „Die Gefahr ist immer, dass der Verdacht entsteht, dass Mitarbeiter korrupt oder bestechlich sind“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Sie rät, in jedem Fall den Chef anzusprechen, bevor Arbeitnehmer selbst kleinere Geschenke wie Pralinen mit nach Hause nehmen. In vielen Firmen gebe es auch Betriebsvereinbarungen, wie mit Weihnachtsgeschenken von Kunden zu verfahren ist. Möglicherweise ist der Gang zum Chef nicht nötig und es reicht, in diese Leitlinien hineinzuschauen.
Gilt in der Firma der Grundsatz, dass Geschenke grundsätzlich nicht angenommen werden dürfen, sollten Beschäftigte sich daran halten. Selbst wenn Mitarbeiter dann nur eine Tafel Schokolade für wenige Euro einstecken, droht sonst sogar eine Abmahnung.
Heiligabend ist nicht automatisch frei
Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag - deshalb haben Arbeitnehmer nicht automatisch frei, erklärt Arbeitsrechtsexpertin Marta Böning. Wer am 24. Dezember freihaben will, muss also Urlaub opfern. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt, dass Heiligabend frei ist. Findet sich dort keine solche Regelung, können Beschäftigte noch Anspruch auf einen freien Tag aus betrieblicher Übung haben: Dafür müsste der Arbeitgeber den Angestellten über Jahre hinweg vorbehaltlos freigegeben haben - und die Mitarbeiter müssten darauf vertrauen, dass sich das auch in Zukunft nicht ändert. Silvester ist übrigens ebenfalls nicht automatisch frei: Der 31. Dezember ist kein gesetzlicher Feiertag.
Wenn der Chef an Weihnachten anruft
Wenn statt Weihnachtsglöckchen das Diensthandy klingelt, können die meisten Arbeitnehmer das getrost ignorieren: An Feiertagen müssen sie in der Regel nicht für den Chef erreichbar sein. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin. Das gilt aber nur, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in einer Betriebsvereinbarung keine Rufbereitschaft vereinbart wurde. Ist das der Fall, muss der Mitarbeiter auch an Weihnachten abnehmen. Die Rufbereitschaft ist in der Regel aber genau festgelegt und wird finanziell abgegolten. Sie muss so organisiert sein, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Regelungen zu Ruhezeit und Nachtarbeit eingehalten werden.