Der Wunsch, in Teilzeit zu arbeiten, muss vom Arbeitnehmer drei Monate vorher angekündigt werden. Erst nach dem Ablauf dieser Zeit hat er einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Ist das geschehen, kann der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nicht deshalb ablehnen, weil in dem Betrieb nach einem Schichtmodell gearbeitet wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 3 SaGa 14/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Die Richter entschieden, dass ein Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur dann ablehnen darf, wenn er anhand konkreter Umstände belegen kann, dass die Teilzeitarbeit aufgrund des Schichtmodells nicht möglich ist. Außerdem müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass die gewünschte Arbeitszeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe ermöglicht werden könne.