Ausländische Ehefrau hat keinen Unterhaltsanspruch
Nürnberg /Berlin (dpa/tmn) - Hat ein ausländischer Ehepartner nach ausländischem Recht keinen Anspruch auf Unterhalt, kann nicht auf deutsches Recht zurückgegriffen werden. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 7 WF 492/10).
In dem Fall wurde die kinderlose Ehe zwischen einer Russin und einem Deutschen nach vier Jahren geschieden. Die Frau war schon vor der Scheidung wieder in ihre Heimat zurückgekehrt und hatte Unterhalt verlangt. Die Richter lehnten diesen Anspruch ab. Da die Ehefrau seit der Trennung in Russland lebte, sei auch russisches Recht anzuwenden. Das russische Recht sehe nur bei bestimmten Voraussetzungen einen Trennungsunterhalt vor, etwa bei der Betreuung eines Kindes. Dies sei im vorliegenden Fall nicht von Belang.
Deutsches Recht könne nicht angewendet werden, argumentierten die Richter. Ein Rückgriff darauf sei nur berechtigt, wenn das ausländische Trennungsrecht gar keinen Trennungsunterhalt vorsehen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.