Kein Kita-Platz: Eltern können auf Tagesmutter verwiesen werden

Münster/Köln (dpa) - Bundesweit gilt seit Monatsbeginn ein Rechtsanspruch auf Betreuung von ein- und zweijährigen Kindern. Doch nicht immer steht ein Kita-Platz bereit, manchmal muss eine Tagesmutter reichen - das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster bekräftigt.

Eltern können für die Betreuung eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden - sie haben also nicht unbedingt Anspruch auf einen Kita-Platz. In einem Rechtsstreit über wohnortnahe Kleinkinder-Betreuung bekam deswegen die Stadt Köln in höherer Instanz recht (Az.: 12 B 793/13). Der zwölfte Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalenkassierte am Mittwoch (14. August) eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts.

Dieses hatte im Juli beschlossen, dass bei einer Entfernung von mehr als fünf Kilometern bis zur Kindertagesstätte das Recht auf eine wohnortnahe Betreuung nicht mehr gewährleistet sei. Eltern könnten auch nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verwiesen werden, wenn sie für ihr ein- oder zweijähriges Kind eine Betreuung in einer Kita wünschten, hieß es in erster Instanz (Az.: 19 L 877/13).

Das Oberverwaltungsgericht in Münster betonte hingegen in seinem unanfechtbaren Beschluss, dem Wunsch der Eltern müsse nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kita zur Verfügung, sei der Rechtsanspruch auf U3-Betreuung erfüllt.

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein- und zweijährige Kinder war am 1. August bundesweit in Kraft getreten. Der Deutsche Städtetag hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Betreuungsplätze voraussichtlich nicht immer in Wohnortnähe bereitgestellt werden könnten. U3-Betreuungsangebote in Kitas und Tagespflege seien gleichwertig.

Ob die Einschätzung aus erster Instanz zutreffe, wonach in Ballungsräumen eine über fünf Kilometer entfernte Kita nicht mehr als wohnortnah zu bezeichnen ist, ließ das Oberverwaltungsgericht in Münster offen. Ein Pauschalurteil reiche hier nicht, hieß es in Münster - der Einzelfall müsse betrachtet werden.