Semestergebühren beim Kindergeld voll abziehbar
München (dpa) - Wer Kindergeld für ein studierendes Kind beantragt, kann die Semestergebühren dabei insgesamt als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Semestergebühren sind beim Kindergeld voll abziehbar. Nach einer Mitteilung des BFH vom Mittwoch (30. November) gelten die Gebühren nicht als Mischkosten, auch wenn die Studenten dafür privat nutzbare Vorteile wie ein Semesterticket im Öffentlichen Nahverkehr erhalten (Aktenzeichen: III R 38/08). Laut BFH muss der Studierende diese Gebühren in voller Höhe zwingend entrichten, wenn er ein Studium beginnen oder fortsetzen will. Damit seien sie auch voll als Mehraufwand geltend zu machen.
Im konkreten Fall hatte ein Vater für seinen studierenden Sohn Kindergeld beantragt. Dies lehnte die Familienkasse mit Verweis auf die vom Sohn erzielten Einkünfte ab, da diese den Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Die Semestergebühren hatte sie zum Abzug nicht zugelassen. Der Vater klagte und bekam Recht vor dem Finanzgericht und dem BFH. Die Semestergebühren seien insgesamt abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem Grenzbetrag lagen.