Stichtag bei Betreuungsgeld ist rechtmäßig
Aachen (dpa) - Für Kleinkinder, die nicht in der Kita oder bei einer Tagesmutter sind, gibt es seit dem vergangenen Jahr Betreuungsgeld. Aber nur, wenn die Kinder ab dem 1. August 2012 geboren sind. Diese Stichtagsregelung ist zulässig, hat nun ein Gericht entschieden.
Die Stichtagsregelung beim Betreuungsgeld verstößt nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen nicht gegen das Grundgesetz und ist rechtmäßig. Ein Vater hatte geklagt, nachdem sein Antrag auf Betreuungsgeld für sein vor dem 1. August 2012 geborenes Kind abgelehnt wurde. Die Regelung sei sachlich gerechtfertigt, stellten die Richter fest.
Der Gesetzgeber bewege sich mit seiner sozial- und fiskalpolitischen Entscheidung im gesetzlichen Gestaltungsspielraum. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht nach eigenen Angaben von Donnerstag (9. Januar) eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu (S 13 EG 6/13 BG). Das Betreuungsgeld wird nur für Kinder gezahlt, die ab dem 1. August 2012 geboren sind.
Der Kläger hatte argumentiert, die Stichtagsregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und verletze das Grundrecht der Familie. Das Gericht stellte fest, durch die rückwirkende Stichtagsregelung sei eine nahtlose Anschlusszahlung an das Elterngeld möglich. Außerdem werde durch die Regelung ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden, der bei der neu eingeführten Leistung durch hohe Fallzahlen entstehen würde. Nach Gerichtsangaben ist es das erste Urteil zum Betreuungsgeld.
Seit dem 1. August 2013 erhalten Eltern, die für ihre Kleinkinder weder einen Kita-Platz noch eine staatlich geförderte Tagesmutter in Anspruch nehmen, pro Kind 100 Euro Betreuungsgeld im Monat. Ab 1. August 2014 gibt es dann 150 Euro. Grundsätzlich kann das Betreuungsgeld ab dem 15. und bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Bundesweit wird nach Auskunft von Behörden eine beträchtliche Anzahl von Anträgen abgelehnt, weil die Kinder vor dem Stichtag geboren wurden.