Widerspruch gegen Eingruppierung in Pflegestufe möglich
Düsseldorf (dpa/tmn) - Pflege kostet Geld. Betroffene bekommen daher Hilfe von der Pflegeversicherung. Wie viel gezahlt wird, entscheidet ein Gutachter. Wer mit dessen Entscheidung nicht zufrieden ist, kann sich wehren.
Für die Eingruppierung in eine Pflegestufe müssen Senioren sich begutachten lassen. Sind Betroffene mit der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nicht einverstanden, haben sie einen Monat Zeit, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin.
Sobald Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen, ermittelt der MDK, ob ihnen Geld zusteht. Grundlage ist eine Skala von Pflegestufe Null für eingeschränkte Alltagskompetenz bis hin zu Pflegestufe Drei bei schwerer Pflegebedürftigkeit. Auf den Besuch des Gutachters sollten sich Betroffene gut vorbereiten.
Bevor Leistungen beantragt werden, ist es ratsam, mindestens eine Woche lang ein Pflegetagebuch zu schreiben. Je länger dies geführt wird, desto mehr sagt es über die persönliche Situation des Antragstellers aus. Die schriftliche Dokumentation ist eine wichtige Hilfestellung bei der Bewertung des Pflegebedarfs.
Bei der Begutachtung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung oder im Pflegeheim ist es hilfreich, wenn eine persönliche Vertrauensperson an dem Termin teilnimmt. Diese kann den Betroffenen unterstützen und wichtige ergänzende Hinweise zur persönlichen Lage und der Verfassung des pflegebedürftigen Menschen geben. Der Gutachter sollte einen möglichst umfassenden und wirklichkeitsnahen Einblick in die Situation bekommen. So sollten auch Probleme beim Toilettengang, Ankleiden und bei der Körperpflege realistisch geschildert werden.
Bei einem Einspruch gegen die Einstufung kommt ein MDK-Gutachter ein zweites Mal, sofern der Einwand angenommen wird. Auch zu dem Folgetermin sollten wieder alle medizinischen Unterlagen sowie das Pflegetagebuch bereitgehalten werden.
Sollte der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringen, steht Betroffenen noch der Gang zum Sozialgericht offen. Falls das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht, werden dessen Anwaltskosten von der Pflegekasse übernommen.