Vermittlung von Leihmüttern in Deutschland strafbar

Berlin (dpa) - Leihmutterschaften sind in einigen Ländern erlaubt. In Deutschland gelten sie allerdings als sittenwidrig und damit nichtig. Die Vermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar.

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Deutsche Paare machen sich zwar nicht strafbar, wenn sie in Ländern wie zum Beispiel Indien eine Leihmutter in Anspruch nehmen. Doch hierzulande verbietet das Embryonenschutzgesetz Ärzten, bei potenziellen Leihmüttern „eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen“ (Paragraf 1).

Die Frage, ob eine „Wunschmutter“ aber auch als rechtliche Mutter anerkannt wird, hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Denn nach deutschem Recht ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Mädchen oder den Jungen geboren hat, also die Leihmutter. Das regelt Paragraf 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zuletzt hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2014entschieden, dass ausländische Gerichtsurteile, nach denen die „Wunscheltern“ auch dessen rechtliche Eltern sind, in Deutschland dann anerkannt werden können, wenn ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist.