Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig
Essen (dpa/tmn) - Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Nicht immer ist aber klar, wann eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Fall genau hingeschaut.
Ob jemand abhängig beschäftigt ist hängt davon ab, ob ein Arbeitnehmer in die organisatorischen Abläufe auf seiner Arbeitsstelle integriert ist. Bei Pflegekräften auf einer Intensivstation kann davon ausgegangen werden, dass sie vollständig integriert sind. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: L 8 R 573/12) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein Krankenpfleger wollte feststellen lassen, dass er nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Er arbeitete auf Basis von Dienstleistungsverträgen auf Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser. Er meinte, er unterliege in geringerem Maße als festangestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen. Vor dem Sozialgericht in Köln bekam er zunächst Recht.
Das Urteil: Das Landessozialgericht entschied jedoch gegen den Krankenpfleger und für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine abhängige Beschäftigung vor, die sozialversicherungspflichtig ist. Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Krankenpflegers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation.
Diese müssten am Wohl der schwerstkranken Patienten orientiert sein und unterlägen damit in allen entscheidenden Punkten den ärztlichen Vorgaben. Die möglicherweise größeren Freiheiten des Mannes reichten nicht aus, um davon auszugehen, dass er nicht weisungsgebunden, sondern selbstständig sei.