Absetzbarkeit von Kinderbetreuung
Berlin (dpa/tmn) - Die Kinderbetreuung kann richtig ins Geld gehen. Doch die dafür angefallenen Aufwendungen sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar - wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Betreuungskosten werden nur steuerlich berücksichtigt, wenn die Kinder unter 14 Jahre alt sind. Außerdem können maximal zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4000 Euro pro Kind, geltend gemacht werden. Zudem muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlungen müssen unbar auf das Konto der Pflegekraft erbracht werden. „Ob die unbare Zahlung auch bei Minijobbern erforderlich ist, muss erst noch geklärt werden“, sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof.
Bislang hat sich lediglich das niedersächsische Finanzgericht mit der Problematik auseinandergesetzt. In dem verhandelten Fall (Az.: 3 K 12356/12) entschied es, dass eine unbare Zahlung nur notwendig ist, wenn sie für eine Dienstleistung erfolgt, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss. Minijobs wären nicht betroffen. Bei diesen geringfügig Beschäftigten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 450 Euro im Monat sei die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses bereits nachgewiesen. Abschließend muss der Bundesfinanzhof die Frage bewerten (Az.: III R 63/13).
Einstweilen können Eltern von Kindern in vergleichbaren Fällen gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen. Sie können unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof beantragen, dass ihr Steuerverfahren ruht, bis die Frage durch den Bundesfinanzhof geklärt wurde.
Wer sichergehen will, dass die Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt anerkannt werden, sollte beachten, dass auch Barschecks ausgeschlossen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Empfang quittiert wurde. Und sogar eine Nachholung der Überweisung nach der Barzahlung wird nicht akzeptiert. Zu den zulässigen Zahlungsarten zählen Einzelüberweisungen, Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen.