Die Bank will mehr - Vorsorgevollmacht reicht nicht aus
Berlin (dpa/tmn) - Mit einer Vorsorgevollmacht hat man für den Ernstfall eigentlich ausreichend vorgesorgt. Doch nicht immer hilft ein solches Dokument weiter. Bei Finanzgeschäften etwa kann es schwierig werden.
Banken verlangen häufig eine eigene Vollmacht.
Oft passiert es plötzlich: Eben noch war die eigene Mutter trotz ihres hohen Alters in der ganzen Welt unterwegs, dann wird sie unerwartet ein Pflegefall. Oder der Familienvater hat auf dem Rückweg von der Arbeit einen Unfall und liegt schwer verletzt und nicht mehr ansprechbar im Krankenhaus. Zu Hause aber geht das Leben weiter. Im Briefkasten landet eine Rechnung nach der anderen, die möglichst schnell bezahlt werden will. Gut, wenn es für solche Fälle eine Vorsorgevollmacht gibt.
In einem solchen Dokument wird bestimmt, wer für den Vollmachtgeber im Notfall Entscheidungen trifft und für ihn Geschäfte führen kann. Wenn es ums Geld geht, kann das aber zu einem Problem werden. Denn viele Geldinstitute akzeptieren Vorsorgevollmachten nicht. „Diese Dokumente sind oft zu allgemein und unspezifisch“, sagt Julia Topar vom Bundesverband deutscher Banken zur Begründung. „Schließlich geht es hier um das Geld der Kunden.“
Verbraucher sollten das mit ihrer Bank klären. „Die meisten Geldinstitute haben eigene Formulare, die der Kunde ausfüllen kann“, erläutert Topar. „Am besten ist es, Sie nehmen den Bevollmächtigten mit in die Filiale. Denn dann haben die Mitarbeiter die Person zumindest schon einmal gesehen.“ Möglich ist eine Vollmacht auch bei Direktbanken. „Hier wird häufig das Post-ident-Verfahren angeboten.“
Der Vollmachtgeber sollte sich genau überlegen, welche Rechte er der Vertrauensperson überträgt. Eine unbeschränkte Kontovollmacht gibt auch uneingeschränkten Zugriff auf das Konto, erklärt die Stiftung Warentest. Das kann durchaus einen Vorteil haben, denn der Bevollmächtigte ist dann flexibel. Der Nachteil: Er kann möglicherweise auch den Dispokredit voll ausschöpfen. Um Missbrauch zu vermeiden, kann die Bankvollmacht daher beschränkt werden - es darf etwa nur bis zu einer bestimmten Summe Geld abgehoben werden.
Eine andere Möglichkeit ist, zusätzlich einen Kontobevollmächtigten zu benennen, etwa einen Anwalt. Dieser wacht darüber, dass der eigentliche Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Festgelegt werden kann, dass es für bestimmte Aufgaben die Zustimmung des Kontobevollmächtigten bedarf. Sollte der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers handeln, kann der Kontobevollmächtigte die Rechte widerrufen.
Allerdings darf ein Bevollmächtigter ohnehin nicht alle Arten von Finanzgeschäften durchführen. „Es können zwar Überweisungen getätigt oder auch bewilligte Kredite in Anspruch genommen werden“, erläutert Topar. „Es dürfen aber zum Beispiel keine Finanztermingeschäfte ausgeführt oder Konten aufgelöst werden.“
Der Vollmachtgeber kann die Berechtigung jederzeit widerrufen oder ändern. Die Voraussetzung ist seine Geschäftsfähigkeit. Der Widerruf muss gegenüber der in dem Dokument genannten Person ausgesprochen werden. Außerdem müssen alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden, damit er die Vollmacht nicht weiter verwenden kann.
Ab wann soll die Vollmacht gelten? Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen, heißt es in einer Broschüre des Bundesjustizministeriums. Formulierungen wie „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle ...“ seien eher ungeeignet. Damit bliebe nämlich unklar, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist.
Nicht ratsam ist es nach Ministeriumsangaben auch, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über den Gesundheitszustand abhängig zu machen. „Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, zum Beispiel wie aktuell diese Bescheinigungen jeweils sein müssen.“ Geklärt werden sollte auch, wie lange eine Vollmacht gilt. Hat der Vollmachtgeber keine Berechtigung über seinen Tod hinaus erteilt, sperrt die Bank in der Regel den Zugang zu sämtlichen Konten und Depots. Geht es dann an das Bezahlen der Beerdigung, müssen die Erben eingeschaltet werden, wenn sie nicht zu den Bevollmächtigten gehören.
Häufig verlangen Geldinstitute einen Erbschein, bevor sie den Zugang zu den Konten erlauben. Dieses Vorgehen ist aber vom Bundesgerichtshof (BGH) 2014 infrage gestellt worden. Die Richter entschieden, dass Erben verstorbener Kunden nicht dazu gezwungen sind, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen (Az.: XI ZR 401/12).
Literatur:
Stiftung Warentest: Das Vorsorge-Set, 144 Seiten, 12,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86851-360-8