Das Gericht gab damit einer Versicherung Recht, die sich geweigert hatte, die Reparaturkosten für ein Fahrzeug zu übernehmen (Az.: 7 U 102/10). In dem Fall hatte sich ein Autofahrer mit 1,29 Promille ans Steuer gesetzt und einen Unfall verursacht. Die Versicherung verweigerte daraufhin jeglichen Versicherungsschutz. Das OLG sah dies als berechtigt an, denn der Autofahrer habe sich derart grob fahrlässig verhalten und wegen der hohen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eine so schwere Verkehrsstraftat begangen, dass in diesen Fällen kein Versicherungsschutz mehr bestehe.