Analyse: Unfalltod - Trauergeld für die Angehörigen?
Experten debattieren über ein Thema, bei dem andere Länder schon vorangegangen sind.
Düsseldorf. Bei einem Verkehrsunfall wird ein Mann getötet. Er hinterlässt Frau und Kind. Der Verursacher des Unfalls überlebt leicht verletzt. Seine Versicherung kommt für den Schaden am Auto des Todesopfers auf. Vielleicht auch noch für die Beerdigungskosten. Das war es dann aber auch. In finanzieller Hinsicht ist es für den Unfallverursacher ein „Glück“, dass das Opfer nicht überlebt hat und zum Beispiel zum Pflegefall wurde. Dann hätte er viele Jahre weiterzahlen müssen.
Perspektivwechsel: Die Frau und das Kind stehen ohne Anspruch da. Der Mann, der mit seiner Arbeit die Familie ernährte, ist tot. Unterhalt muss der Unfallverursacher nicht zahlen. Schmerzensgeld für den Trauerschmerz der Angehörigen auch nicht. Denn ein Angehörigenschmerzensgeld gibt es im deutschen Recht nicht. Das könnte sich bald ändern. Denn der Verkehrsgerichtstag, dessen Vorstöße oft später in Gesetze münden, hat eben dieses Thema auf der Tagesordnung.
Ein Angehörigenschmerzensgeld, auch Trauergeld genannt, kennen andere Rechtsordnungen längst. So werden etwa in Frankreich, Österreich oder Italien durchaus fünf- oder auch sechsstellige Summen gezahlt.
Bei uns hingegen gibt es Vergleichbares nur in extremen Ausnahmefällen. Nämlich dann, wenn der Angehörige infolge der Nachricht vom Tode seines geliebten Menschen einen sogenannten Schockschaden erleidet.
Wird also gutachterlich nachgewiesen, dass durch die Konfrontation mit der Todesnachricht eine psychische Schädigung bei dem Angehörigen entstanden ist, kann dies als Gesundheitsverletzung gewertet werden und damit einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger begründen. Doch allein der allgemeine Schmerz über den Verlust des Angehörigen ist kein Grund für einen Anspruch.
Ein Schadensverursacher muss Schmerzensgeld für jedes Wehwehchen zahlen — etwa für einen gebrochenen Finger. Warum dann nicht für den viel tiefer gehenden Schmerz im Zusammenhang mit dem Verlust eines geliebten Menschen? Solche Ungereimtheiten werden vielleicht bald korrigiert. Es wird nicht nur über ein je nach der Nähe zu dem verstorbenen Angehörigen zu bemessendes Schmerzensgeld nachgedacht, sondern auch darüber, dass der Schädiger oder seine Versicherung für Unterhaltspflichten des Verunglückten aufkommt. Im eingangs geschilderten Fall für die Rechte der Frau und des Kindes.