Anlagevorstellungen gehören ins Beratungsprotokoll

Bamberg (dpa/tmn) - Verbraucher sollten nach einer Anlageberatung einen kritischen Blick auf das Beratungsprotokoll werfen: Das Papier sollte die persönlichen Anlagevorstellungen unmissverständlich wiedergeben.

Sind die Vorstellungen des Anlegers nicht im Protokoll festgehalten, werde die Rechtsposition des Kunden unter Umständen geschwächt, die des Anlageberater gestärkt, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

So stützte sich etwa das Oberlandesgericht Bamberg auf die Aussagen in einem Beratungsprotokoll. In dem Rechtsstreit ging es um den kreditfinanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung. Der Käufer behauptete, dass ihm der Verkäufer verschwiegen habe, dass unter Berücksichtigung der vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten die Einnahmen niedriger seien als die monatliche Kreditrate. In dem vom Käufer unterzeichneten Protokoll war hingegen festgehalten, dass von den Mieteinnahmen noch die Nebenkosten für Verwaltung und Rücklagen abzuziehen sind. Die Klage wegen Falschberatung wurde daher abgewiesen (Aktenzeichen: 3 U 162/11).