Arbeitnehmer auch im Ausland gesetzlich unfallversichert

Darmstadt/Berlin (dpa/tmn) - Entsendet ein Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum einen Mitarbeiter ins Ausland, genießt dieser auch dort den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass die Entsendung zeitlich befristet ist.

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Angestellte sind auch im Ausland gesetzlich unfallversichert. Der Schutz gilt auch dann, wenn der Auslandseinsatz des Mitarbeiters nur indirekt von seinem Arbeitgeber finanziert wird. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 167/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein Tierpfleger des Leipziger Zoos wurde für das Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Der Zoo in Leipzig unterstützt das Projekt finanziell. Der Mann sollte in Vietnam die einheimischen Tierpfleger schulen. Bei einem Unfall während seiner Tätigkeit dort verlor der Mann ein Bein. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger begründete seine Klage gegen diese Entscheidung damit, dass der Leipziger Zoo seine Tätigkeit vor Ort bezahlt habe.

Das Urteil: Die Klage war erfolgreich. Der Mann sei trotz der Freistellung weiter bei dem Zoo in Leipzig beschäftigt, befanden die Richter. Schließlich sei der Zoo bei der Personalauswahl beteiligt gewesen und habe seine finanzielle Unterstützung vom Einsatz seines Tierpflegers abhängig gemacht. Die Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung der dortigen Stelle gedient. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Mann das Geld direkt vom vietnamesischen Nationalpark erhalten habe. Auch habe der Zoo die Reise- sowie die Impfkosten bezahlt. Zudem sollte der Tierpfleger direkt nach seiner Tätigkeit in Vietnam wieder im Leipziger Zoo weiterarbeiten.