Ausgaben für Dienstreisen mindern Steuerlast

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können die Kosten für eine Dienstreise von der Steuer absetzen. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt sie als solche anerkennt?

Das beantwortet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

Die Ausgaben für Dienstreisen können bei der Steuererklärung angegeben werden. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat sie nicht bereits übernommen. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt an der Weinstraße hin. Anerkannt werden zum Beispiel Ausgaben für Benzin, Essen und Trinken sowie für Übernachtungen. Mit welchem Verkehrsmittel Beschäftigte reisen - also Flugzeug, Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln - spielt dabei keine Rolle.

Wann gilt aber eine Reise als Dienstreise? Typische Beispiele:

- Fahrten zu Kunden, zum Beispiel von Handelsvertretern oder Außendienstmitarbeitern.

- Reisen zu Tagungen, Kongressen oder Weiterbildungen, die im betrieblichen Interesse sind.

- Besuch von Messen, Märkten oder Ausstellungen, allerdings nur, wenn das im Interesse des Arbeitgebers ist.

- Teilnahme an Exkursionen, Ausflügen und Klassenfahrten von Lehrern beziehungsweise Kursleitern.