Zivilprozesse - Welche Ausgaben das Finanzamt anerkennen muss

Berlin (dpa/tmn) - Kosten für einen Zivilprozess können nur noch sehr eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Wann das der Fall ist, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die Ausgaben für einen Zivilprozess anerkennen muss, wenn dieser ausreichende Aussicht auf Erfolg hat (AZ: VI R 42/10). Laut Gesetz gilt das zudem nur, wenn es in den Prozessen um die Existenzgrundlage der Streitparteien geht. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Das ist nach Ansicht der Experten zum Beispiel bei Zivilprozessen im Versicherungsrecht der Fall. Denn in Prozessen, in denen es beispielsweise Streit mit einer Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Gebäudeversicherung gibt, gehe es darum, die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers zu sichern. Auch im Rahmen des Schadensrechts, etwa bei Arzthaftungsfällen oder nach einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche durchsetzen muss, könnten die Prozesskosten absetzbar sein.

Betroffene sollten in solchen Fällen die Prozesskosten in der Steuererklärung geltend machen, empfehlen die Rechtsanwälte. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an, sollte Widerspruch eingelegt werden. Im Zweifel könne gegen die Entscheidung der Behörde geklagt werden.