Außergewöhnliche Belastungen - Vorsicht bei getrennter Veranlagung

Berlin (dpa/tmn) - Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen können die Haushaltskasse belasten. Damit die Last nicht zu groß wird, können solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Bei Ehegatten gibt es eine Besonderheit.

Um außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, müssen die Ausgaben relativ gesehen über dem Durchschnitt liegen. Außerdem müssen Steuerzahler eine zumutbare Eigenbelastung leisten, deren Höhe sich nach ihren Einkünften richtet, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Eine Besonderheit ergibt sich dabei bei Ehegatten: „Bei einer getrennten Veranlagung wird eigentlich so gerechnet, als wären die Ehegatten gar nicht verheiratet“, erläutert Käding. Dies ist jedoch bei der Berechnung der Eigenbelastung von außergewöhnlichen Belastungen anders. Denn deren Höhe ergibt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. „Im Hinblick darauf sollte gesondert geprüft werden, ob für die Ehegatten letztendlich nicht doch die Zusammenveranlagung mit dem Ehegattensplitting vorteilhafter ist“, rät Käding.