Hausratversicherung deckt Schäden im Urlaub ab
Hamburg (dpa/tmn) - Laptop, Kamera oder Kleidung - im Urlaub nimmt man auch Wertgegenstände mit. Doch was passiert, wenn etwas gestohlen wird? Wer keine Reisegepäckversicherung hat, kann unter Umständen seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen.
Der Schreck war groß: Nach einem entspannten Tag am Strand stand die Tür zum Hotelzimmer offen - aufgebrochen. Diebe hatten während der Abwesenheit der Gäste die Zimmer durchwühlt und die Wertsachen gestohlen. Wer kommt für den Schaden auf? „Wer keine Reisegepäckversicherung hat, kann sich in einem solchen Fall auch an die Hausratversicherung wenden“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Denn der Hausrat ist nicht nur zu Hause versichert.
Grundsätzlich springt eine Hausratversicherung bei Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und auch Vandalismus ein. „Die Police beinhaltet meist auch eine sogenannte Außenversicherung“, erklärt Versicherungsexperte Rudnik. Durch diese Außenversicherung ist auch Hausrat versichert, der vorübergehend aus der Wohnung mitgenommen wurde. Das heißt: Der Laptop, der MP3-Player oder die teure Sportjacke sind auch während des dreiwöchigen Urlaubs im Hotelzimmer oder der Ferienwohnung geschützt. „Richte ich mir aber meine eigene Ferienwohnung ein und deponiere dort dauerhaft Hausrat, brauche ich dafür eine neue Versicherung“, erklärt Rechtsanwalt Knut Höra aus Frankfurt.
Das zeitliche Limit, in der die Außenversicherung der Hausratpolice einspringt, sind in der Regel drei Monate. „Damit ist man zum Beispiel auch versichert, wenn man beruflich eine Weile unterwegs ist“, sagt Thorsten Rudnik. Allerdings könne die Dauer des aushäusigen Versicherungsschutzes durchaus variieren. Kunden sollten daher einen Blick in ihre Versicherungsbedingungen werfen.
Außerdem ist der Schutz, den die Hausratversicherung unterwegs bietet, nicht identisch mit dem Schutz zu Hause. „Der Ersatz ist meist begrenzt“, erklärt Höra, der auch Mitglied im Gesetzgebungsausschuss Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. Die Höhe hängt davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Verträgen, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden, betrage die Erstattungsgrenze meist 10 Prozent der Versicherungssumme. Wer also Hausrat für 70 000 Euro versichert hat, bekommt im Schadensfall höchstens 7000 Euro erstattet. Bei neueren Verträgen könne die Erstattungsgrenze variieren.
Und es gibt weitere Grenzen: Auch Wertsachen und Bargeld werden nicht in beliebiger Höhe ersetzt. „Bei Bargeld ist der Schutz häufig auf 1000 Euro begrenzt“, sagt Thorsten Rudnik. Bei Wertsachen wie Schmuck komme es auf den jeweiligen Vertrag an.
Wichtig für den Schutz: „Es muss ein Einbruch oder ein Raub stattgefunden haben“, sagt Rudnik. „Ein einfacher Diebstahlschaden wird nicht durch die Hausratversicherung ersetzt.“ Lässt etwa das Zimmermädchen im Hotelzimmer etwas mitgehen, bleibt der Kunde in der Regel auf seinem Schaden sitzen. Das gleiche gilt, wenn ein Taschendieb auf einem belebten Markt die Geldbörse entwendet.
Im Schadensfall müssen Versicherte so handeln wie zu Hause auch. „Bei einem Einbruch oder einem Raub sollte ich mich an die Hotelleitung, aber auch an die Polizei wenden“, sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin. Diese verlange häufig eine Liste mit den gestohlenen Dingen, die sogenannte Stehlgutliste. „Die kann im Zweifel auf Deutsch geschrieben werden.“
In jedem Fall sollten Versicherte ehrlich sein. „Man sollte keine Dinge aufschreiben, die man nicht dabei hatte“, rät Rudnik. „Wenn man etwa angibt, es sei ein Pelzmantel im Türkeiurlaub gestohlen worden, muss man auch begründen können, warum man den dabei hatte.“
Den Urlaub abbrechen müssen Versicherte in einem Schadensfall nicht. „Man sollte seine Versicherung aber unverzüglich informieren“, sagt Rechtsanwalt Höra. „Im Zweifel muss man das vom Urlaubsort aus.“ Dann sollten sich Kunden an das halten, was die Versicherung verlange. In der Regel müsse ein Formular ausgefüllt und ebenfalls eine Stehlgutliste vorgelegt werden.
Die Liste für den Versicherer sollte sorgfältig angefertigt werden: „Sie sollte möglichst mit der Liste übereinstimmen, die der Polizei vorliegt“, sagt Thorsten Rudnik. „Sonst zieht das Fragen nach sich.“ Denn eines sollten Versicherte immer bedenken: Schon der Versuch des Versicherungsbetrugs sei strafbar.