Begräbnis: Familie muss fürs „schwarze Schaf“ zahlen
Sozialhilfeträger kommt für Kosten nur auf, wenn die Verwandten finanziell nicht dazu in der Lage sind.
Darmstadt. Familienmitglieder müssen die Bestattungskosten für Angehörige auch dann übernehmen, wenn sie zu Lebzeiten wenig Kontakt hatten. Denn der Sozialhilfeträger komme für die Kosten nur dann auf, wenn es den Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 9 SO 226/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto eher kann dies der Fall sein.
Der Fall: Eine Frau veranlasste die Bestattung ihres verstorbenen Bruders, der zu Lebzeiten Hartz-IV bezog. Beim Sozialamt beantragte sie die Übernahme der entstandenen Kosten in Höhe von knapp 2550 Euro.
Die Begründung: Ihr Bruder sei das schwarze Schaf der Familie gewesen und habe bereits mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als damals Zweijährige habe sie mit ihrem Bruder praktisch nicht zusammengelebt, eine persönliche Bindung habe daher von Anfang an gefehlt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab.
Das Urteil: Die Richter gaben dem Sozialhilfeträger Recht. Die Frau und die weiteren Geschwister des Verstorbenen seien als nächste Verwandte bestattungspflichtig und hätten damit auch die Kosten zu tragen. Der Klägerin sei dies auch wirtschaftlich und persönlich zumutbar.
Der Verstorbene habe gegenüber seiner Schwester keine schweren Verfehlungen wie etwa Körperverletzungen begangen. Zudem sei er im Familiengrab beigesetzt worden. Daher sei der fehlende Kontakt zu Lebzeiten nachrangig, so das Hessische Landessozialgericht. tmn