Bei Gutscheinen die Ablauffrist beachten

Stuttgart (dpa/tmn) - Einen Gutschein zu bekommen ist praktisch - in jedem Fall besser als ein Geschenk, das man nicht braucht. Wichtig ist aber, den Gutschein nicht allzu lange liegen zu lassen. Denn wer das Ablaufdatum verpasst, kann nur noch auf Kulanz hoffen.

Wer einen Gutschein kauft oder geschenkt bekommt, sollte auf den Vermerk „einzulösen bis“ oder „gültig bis“ achten. Ist kein Datum genannt, gilt für den Anspruch darauf, den Gutschein einzulösen, eine dreijährige Frist. Sie läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein verschenkt wurde. Solche aus dem Jahr 2012 sind also bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin. Nach Ablauf der Frist bleibt einem nur, auf die Kulanz des Anbieters zu hoffen.

Keine Dreijahresfrist gibt es bei Gutscheinen für Konzerte oder Theateraufführungen. In diesem Fall müssen die angegebenen Termine beachtet werden, sonst verfallen die Tickets. Selbstverständlich seien die Gutscheine übertragbar, und die Summe kann auch teilweise einlöst werden, so die Verbraucherschützer. Nur falls ein bestimmter Name vermerkt sei, dürften Gutscheine nicht übertragen werden. Ob der Restwert eines Gutscheins in bar ausgezahlt oder ein neuer Gutschein über den verbliebenen Betrag ausgestellt wird, entscheidet der Anbieter.