Als gewerblicher Grundstückshändler müsse man auch bereits vorgenommene Abschreibungen rückgängig machen, sagt Käding. „Von der Regelung zum gewerblichen Grundstückshandel können auch Anleger geschlossener Immobilienfonds betroffen sein“, erklärt sie mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IV R 81/06). Verkaufen Anleger innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, kann ein gewerblicher Grundstückshandel mit all seinen Konsequenzen vorliegen.
In diesem Fall könne beim Anleger Gewerbesteuer erhoben werden. Darüber hinaus werde auf den Gewinn aus der Veräußerung des Fondsanteils selbst dann Einkommensteuer erhoben, wenn die Gesellschaft die Immobilien erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist und somit steuerfrei verkauft.