Steuern sparen bei beruflich genutzten Räumen - und dazu zählt nicht nur das reine Arbeitszimmer. „Das können beispielsweise Lagerräume, Ausstellungsräume oder Archive sein“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Ob das Übungszimmer eines Berufsmusikers ebenfalls darunter fällt, wird derzeit vor dem Bundesfinanzhof geklärt (Aktenzeichen: VIII R 44/10).
Anders als bei einem häuslichen Arbeitszimmer gelten hier keine strengen Abgrenzungskriterien zu anderen Räumen in der Wohnung oder im Haus. „Bei solchen Räumen ist es völlig irrelevant, ob sie mit dem Wohnraum verbunden und ob sie in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden sind oder nicht“, sagt Käding. Steuerzahler mit solchen beruflich genutzten Räumen in der privaten Wohnung oder im Haus können die darauf entfallenden Aufwendungen also unter weniger strengen Voraussetzungen geltend machen.