Abschreiben oder absetzen? BFH: Vermieter können neue Einbauküche nicht sofort absetzen
München (dpa/tmn) - Vermieter können die Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche nicht mehr sofort als Werbungskosten geltend machen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München hervor.
Vielmehr müssen die Ausgaben über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden (Az.: IX R 14/15). Der BFH änderte damit seine bisherige Rechtsauffassung.
Im dem verhandelten Fall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren seiner Mietobjekte erneuert. Die entstandenen Aufwendungen wollte er als Erhaltungsaufwand sofort von seinen Einnahmen abziehen. Das Finanzamt ließ aber nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Grenze von 410 Euro nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Dagegen klagte der Vermieter.
Ohne Erfolg: Der BFH wies die Klage ab. Zwar hatten die obersten Finanzrichter bisher die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist, und dass dies oft auch für den Küchenherd gilt. Allerdings hat sich aus Sicht des Gerichts das Verständnis des Begriffs der „wesentlichen Bestandteile“ bei Wohngebäuden geändert. Demnach sind Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr.